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Kantonsrat Dr. Lorenz Schmid


Eingereichte Vorstösse


Aktualisiert am 15. Februar 2010


Gesundheits-Check up auf Radio 24!


PARLAMENTARISCHE INITIATIVE von Silvia Steiner (CVP, Zürich), Christoph Holenstein (CVP, Zürich) und Lorenz Schmid (CVP, Männedorf) betreffend Änderung des Polizeigesetzes.

Sitzung vom 6. April 2009

Das Polizeigesetz sei wie folgt zu ändern: § 32. Abs. 1 (unverändert) Die Polizei darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben allge-mein zugängliche Orte mit technischen Geräten offen oder verdeckt überwachen und sowie notwendig Bild- und Tonaufnahmen machen.
Abs. 2 (neu) Als allgemein zugängliche Orte gelten auch die einem unbeschränkten Benut-zerkreis offen stehenden virtuellen Kommunikationsplattformen. Zu deren Überwachung darf sich die Polizei der entsprechenden Kommunikationsformen bedienen und dabei auch verdeckt auftreten. Abs. 3 (neu) In Bezug auf das Mass der zulässigen Einwirkung auf die überwachten Personen gilt Art. 293 StPO sinngemäss. Silvia Steiner Christoph Holenstein Lorenz Schmid


Begründung: Die neue schweizerische Strafprozessordnung sieht gemäss Art. 286 Abs. 1 lit. a E StPO ver-deckte Ermittlungen nur zum Zweck der Aufklärung von bereits begangenen schweren Strafta-ten vor. Das Bundesgesetz über verdeckte Ermittlung (BVE) hat bisher den Einsatz von ver-deckten Ermittlungsmassnahmen schon vor Vorliegen des Verdachts einer begangenen Straftat ermöglicht. Mit Inkrafttreten der neuen StPO wird die verdeckte Ermittlung vor der Begehung von Straftaten, d.h. zu deren Verhinderung, nicht mehr möglich sein. Damit entsteht eine Lücke im Gesetz. Insbesondere wird es dem Jugend- und Kindesschutz dienende Ermittlungshand-lungen zur Vermeidung von Delikten an der gesetzlichen Grundlage mangeln. Ermittlungen in Chatrooms werden nicht mehr möglich sein. Gemäss herrschender Lehre und Praxis ist für eine verdeckte polizeiliche Ermittlungshandlung eine gesetzliche Grundlage notwendig. Ermitt-lungsmethoden, die als Mittel der generellen Verbrechensprävention angesehen werden, müss-ten deshalb in den kantonalen Polizeigesetzen geregelt werden. Der Kanton Zürich könnte mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung die vorab beschriebene Lücke autonom schliessen.

112/2009 






 
   
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